Richtlinien zur Annahme von Schenkungen

Vorwort

Um die Interessen von GFA World (nachfolgend die „Organisation“ genannt) und den Personen und Instanzen zu schützen, die diese Ziele unterstützen, sind diese Richtlinien erstellt worden. Sie sollen gewährleisten, dass alle Schenkungen für gemeinnützige Zwecke von GFA oder zu deren Verwendung so eingesetzt werden, so dass ein möglichst großer Ertrag für alle Beteiligten erzielt wird.

Zusätzlich zur Befolgung gesetzlicher Bestimmungen über die Annahme von Schenkungen sollen Spenden und Zuwendungen von der Organisation und ihrem Leitungsgremium überprüft werden, um sicherzustellen, dass ihre Annahme keine mögliche Rufschädigung für GFA World mit sich bringt oder der Organisation finanzielle oder andere Verpflichtungen auflädt.

Die Organisation wird kein geplantes oder vereinbartes Schenkungsabkommen ohne Rechtsbeistand umsetzen.

GFA World sieht sich im Umgang mit potenziellen Spendern höchsten Wertmaßstäben verpflichtet. Zur Anweisung einer Schenkung an GFA soll keine zusätzliche Vermittlungsgebühr oder Provision als Entschädigung gezahlt werden. Die Mitarbeiter und freiwilligen Helfer sind verpflichtet, potenzielle Spender in allen Fällen zu bestärken, ihre vorgeschlagene Schenkung mit ihren Familien durchzusprechen und sich unabhängigen juristischen und steuerrechtlichen Rat zu suchen. GFA World agiert nicht in beratender Funktion bei rechtlichen, steuerlichen, vermögensrechtlichen oder anderen geplanten Vorhaben.

Der Zweck dieser Richtlinien ist es, die Spendenbereitschaft für die Organisation zu fördern, ohne sie mit Schenkungen zu belasten, die mehr Kosten als Nutzen bringen. Das Ziel ist auch, Schenkungen zu vermeiden, die vom Spender mit Auflagen belegt sind, die mit den Zielsetzungen der Organisation unvereinbar sind.

Alle Spenden sollen die gemeinnützigen Zwecke der Organisation fördern. Jedes Schenkungsangebot, das diese Voraussetzung nicht erfüllt, soll nicht akzeptiert werden.

Um den Empfang von Schenkungen und Vermächtnissen zu erleichtern, muss die Organisation in der Lage sein, schnell, und wo möglich auch zustimmend, auf alle Schenkungsangebote potenzieller Spender zu reagieren. Wenn nicht anders angegeben, gelten laut Beschluss des Leitungsgremiums diese Bestimmungen für alle Schenkungen.

Alle Spenden unterliegen diesen „Richtlinien zur Annahme von Schenkungen“, und GFA World behält die volle Kontrolle über alle eingegangenen Finanzmittel. GFA World wird versuchen, die von unseren Spendern präferierten Verwendungszwecke ihrer Schenkungen zu berücksichtigen, wenn diese mit unseren gemeinnützigen Zielen und unserem Budget vereinbar sind. Die Organisation verfügt ansonsten jedoch vollkommen frei über den Verwendungszweck eingegangener Spenden, außer wenn eine besondere Spendenbestimmung vom Leitungsgremium akzeptiert worden ist.

Alle Schenkungen, auch die vereinbarten, unterliegen den Datenschutzbestimmungen von GFA World. Die Organisation ist verpflichtet, die Anonymität von Spenden zu wahren, wenn Spender darum gebeten haben.

  1. I Schenkungsarten:
    1. Bargeld
      1. Die Organisation akzeptiert Schenkungen in Form von Bargeld und Schecks, unabhängig von ihrer Höhe, es sei denn, dass die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit eines Spenders bei der Überweisung von Geldern in Frage gestellt werden muss.
      2. Spender sind verpflichtet, alle Schecks direkt an GFA World auszustellen und niemals an einen Mitarbeiter, Leiter, Bevollmächtigten oder ehrenamtlichen Helfer zugunsten der Organisation.
    2. Börsennotierte Wertpapiere
      Die Organisation nimmt Schenkungen in Form von börsennotierten Wertpapieren gern an. Der Spender wird im Klaren darüber sein, dass die Organisation solche Wertpapiere sofort wieder verkaufen könnte.
    3. Aktien
      Die Organisation darf Aktien nur mit einer schriftlichen Genehmigung des Leitungsgremiums akzeptieren. Um zu einer gültigen Entscheidung zu kommen, überprüft das Leitungsgremium die Aktien nach den folgenden Kriterien:
      1. Gibt es einen günstigen Absatzmarkt für ihren Verkauf?
      2. Bringt die Annahme solcher Wertpapiere eventuell irgendwelche künftigen Verpflichtungen für die Organisation mit sich?
      3. Ist das Aktienunternehmen in Aktivitäten verwickelt, die mit den Zielen von GFA World unvereinbar sind oder dem Ruf der Organisation schaden könnten?
      4. Wird die Aktie unabhängige betriebliche Einkommenssteuer („UBIT“) für die Organisation erzeugen?
    4. Grundbesitz
    5. GFA World begrüßt es, wenn interessierte Spender einen gemeinnützigen Beitrag in Form von Grundbesitz leisten; das Leitungsgremium der Organisation muss jedoch bei der Annahme aller Grundbesitz-Schenkungen vorher schriftlich zustimmen.

      1. Die Organisation könnte verlangen, dass durch einen amtlich zugelassenen Sachverständigen ein Gutachten über den Grundbesitz vor seiner Annahme erstellt wird. Der amtlich zugelassene Gutachter soll vom Spender unabhängig sein und keine geschäftsmäßige oder andere Beziehung zu ihm haben. Der Spender ist verpflichtet, die Kosten des Gutachtens zu tragen.
      2. Die Organisation kann erst eine Schenkung von Grundbesitz annehmen, wenn das Leitungsgremium festgestellt hat, dass keine Umweltbelastung das Grundstück kontaminiert. Die Organisation könnte eine „Level 1 Environmental Survey“ (Untersuchung zur Bestandsaufnahme der Umwelt) verlangen. Alle durch die Untersuchung anfallenden Kosten sind vom Spender zu tragen.
      3. Besondere Beachtung soll der Entgegennahme von Grundbesitz gegeben werden, wenn dieser mit einer Hypothek belastet ist, da die Verwaltung eines solchen Grundstücks zu einem unabhängigen betrieblichen Einkommen für die Organisation führen kann, sowie zu Zahlungen, Steuern und Versicherungen, die die Finanzen der Organisation belasten können.
      4. Das Leitungsgremium könnte sich entschließen, eine Lizenzbeteiligung an Öl, Gas oder anderen Mineralstoffen zu übernehmen. Bevor solchen Anteilen zugestimmt wird, ist die Organisation verpflichtet, Rechtsbeistand und gegebenenfalls andere fachkundige Beratung einzuholen, um abschätzen zu können, ob durch die Annahme der Schenkung die Organisation mit Umweltauflagen oder anderen Verbindlichkeiten belastet wird. Die Organisation ist dabei zu keinen Arbeitsinteressen verpflichtet.
    6. Bewegliches Vermögen
      1. Schmuck, Kunstgegenstände, Sammlungsbestände und anderes Privateigentum sollen nur dann angenommen werden, wenn die Organisation Grund zu der Annahme hat, dass das Vermögen einen Wert von 1.000 Euro übersteigt. Solcher Besitz kann nur vom Leitungsgremium im Namen der Organisation angenommen werden oder von einer anderen, vom Leitungsgremium dazu bevollmächtigten Person oder einem Personenkreis.
      2. Privateigentum soll nur dann von der Organisation entgegengenommen werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, es schnell verkaufen zu können. Privateigentum soll hingegen nicht akzeptiert werden, wenn die Organisation dadurch verpflichtet wird, es dauerhaft zu behalten.
      3. Begrenzt haltbares Gut oder Besitz, der besondere Vorkehrungen oder Sicherheitsmaßnahmen zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung benötigt, werden ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Leitungsgremiums nicht in Empfang genommen.
      4. Privateigentum im voraussichtlichen Wert von 1.000 Euro oder darüber darf nur nach einer qualifizierten Begutachtung und einer Überprüfung durch das Leitungsgremium angenommen werden.
    7. Sonstiges Eigentum
      Sonstiges Eigentum jeder Art wie Hypotheken, Aufzeichnungen, Copyrights, Lizenzen, Nutzungsrechte, ob als reales oder persönliches Eigentum deklariert, soll erst akzeptiert werden, wenn das Leitungsgremium oder Personen, die ordnungsgemäß im Sinne des Gremiums handeln, weitere erforderliche Maßnahmen getroffen haben.
  2. Später fällige Schenkungen
    1. Vermächtnisse
      1. Die Organisation soll Schenkungen in Form von Testamenten und „Living Trusts“ aktiv fördern.
      2. Falls die Anfrage eines potenziellen Spenders vorliegt, soll Übereinstimmung bezüglich der Akzeptanz eines Vermächtnisses für die Organisation mit diesen Richtlinien zur Annahme von Schenkungen gewährleistet sein.
      3. Die Organisation soll jederzeit berechtigt sein, die Schenkung durch eine Einzelperson oder eines Nachlasses abzulehnen, wenn ihre Annahme nicht dem Vorteil der Organisation dient.
      4. Wenn die Organisation die Empfängerin einer Schenkung aus einem Testament oder Trust ist, soll das Leitungsgremium die gegebenenfalls mit der Schenkung verbundenen Auflagen überprüfen und entscheiden, ob es dem eigenen Vorteil der Organisation dient, die Schenkung anzunehmen. Das Leitungsgremium kann zur Begutachtung der Auflagen eine oder mehrere Personen einsetzen. Die Ergebnisse und Empfehlungen sind dann dem Leitungsgremium für dessen Entscheidung vorzulegen, was entweder persönlich, telefonisch oder per Email geschehen kann.
      5. Die Organisation wird keine Schenkung akzeptieren, die zu einem Interessenskonflikt, zur Auseinandersetzung innerhalb der Organisation, zur Verunsicherung bezüglich der Verwendung der Schenkung oder die zu einer unangemessenen finanziellen Belastung für die Organisation führen könnte.
      6. Wenn die Organisation eine Nachlass-Schenkung ohne Auflagen erhält, soll das Leitungsgremium oder diejenigen, die bevollmächtig sind, in dessen Namen zu handeln, in Abstimmung mit dem Leiter der Organisation den zu der Zeit wichtigsten und besten Verwendungszweck festlegen. Wenn die Organisation einen Stiftungsfond angelegt hat und die frei verfügbaren Mittel nicht für normale und alltägliche Ausgaben der Organisation benötigt werden, könnten nicht zweckgebundene Schenkungen vorrangig dem Stiftungsfond der Organisation zufließen.
    2. Schenkungen von Altenteilen
      1. Spender sollen im Allgemeinen nicht bestärkt werden, Schenkungen von Restansprüchen auf Grundbesitz zu machen, bei dem der Spender ein Wohn- und Nutzungsrecht auf Lebenszeit innehat.
      2. Der Grund dafür ist, dass der Spender den Besitz in der Zukunft möglicherweise verkaufen muss und dann feststellt, dass der Wert des Altenteils einen unbedeutenden Anteil am Wert des Grundbesitzes hat. Solche Schenkungen dürfen vom Leitungsgremium akzeptiert werden, wenn der darin enthaltene Vermögenswert wahrscheinlich einen unbedeutenden Anteil am Gesamtvermögen des Spenders ausmacht und das Leitungsgremium überzeugt ist, dass die möglichen Auswirkungen einer künftigen Transaktion dem Spender gegenüber vollkommen offengelegt wurden.
    3. Schenkungen von Lebensversicherungen
      1. GFA World bestärkt potenzielle Spender darin, die Organisation als Begünstigte für alle oder einige Lebensversicherungspolicen einer Person zu benennen.
      2. Die Organisation wird jedoch nicht zustimmen, Schenkungen von Spendern anzunehmen, um dadurch die auf das Leben des Spenders abgeschlossene Lebensversicherung käuflich zu erwerben.
      3. Versicherungsanteile dürfen nicht verwendet werden, um Schenkungen an die Organisation zu finanzieren.
      4. Unter keinen Umständen sollen Spenderlisten der Organisation irgendjemandem zur Verfügung gestellt werden, um Lebensversicherungen zugunsten der Spender oder der Organisation zu verkaufen. Diese Vorgehensweise könnte unter Umständen einen möglichen Interessenskonflikt verursachen, Probleme im Verhältnis zu den Spendern erzeugen und die Organisation der Versicherungswirtschaft und ihrer Regulierung unterwerfen, wenn dieses Vorgehen als Einmischung der Organisation in die Vermarktung von Lebensversicherungspolicen gedeutet wird.
    4. Umfang der Begünstigungen Die Organisation begrüßt die Möglichkeit, bei steuerfreien Sparkonten, gesetzlich geschützten Altersvorsorgeplänen oder Pensionsfonds möglicher Spender als Begünstigte benannt zu werden. Die Organisation bestärkt alle potenziellen Spender darin, unabhängige Rechts- und Steuerberatung einzuholen, bevor GFA World als Begünstigte eingesetzt wird.
    5. Fonds Die Organisation begrüßt die Möglichkeit, durch Spender als Begünstigte von Fonds, wie einer Erbanwartschaft oder eines gemeinnützigen Fonds benannt zu werden. Die Organisation wird nicht als Treuhänderin eines Fonds fungieren und wird Spender darin bestärken, einen professionellen Treuhänder einzusetzen.
  3. Zweckbestimmte Schenkungen und designierte Konten
    1. Einrichtung ausgewiesener Fonds
      1. Das Leitungsgremium wird in Absprache mit dem Vorsitzenden der Organisation bestimmen, welche designierten Konten eingerichtet werden können.
      2. Jeder für die Organisation Spendende kann schriftlich beim Leitungsgremium die Einrichtung eines designierten Kontos beantragen. Sobald ein Konto eingerichtet worden ist, kann die Organisation darüber eingezahlte Gelder in Empfang nehmen.
      3. Das Leitungsgremium wird festlegen, wie lange das Konto bestehen bleiben soll. Nach Ablauf dieser Zeit kann das Leitungsgremium entweder den Zeitraum bis zum Erlöschen des Kontos verlängern oder Restgelder in den allgemeinen Fonds umbuchen.
    2. Auszahlung ausgewiesener Fonds
      1. Ausgewiesene Gelder dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bestimmt sind.
      2. Falls die Organisation zu irgendeiner Zeit designierte Konten übertragen bekommen hat, die vom Leitungsgremium nicht genehmigt und eingerichtet worden sind und falls die Organisation night das Ziel verfolgt, die ausgewiesenen Fonds ihrer Zweckbestimmung zuzuführen, wird die Organisation entweder jene Gelder an den Spender zurückzahlen oder den Spender kontaktieren und schriftlich um Erlaubnis bitten, die Gelder in einen anderen Fonds umbuchen zu dürfen.

Are you from the United States?

If you would like to sponsor, donate or make a store purchase, please visit our US office page.

Hide this / Don't show me again